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Brandschutz-Verordnung wegen Waldbrandgefahr

Brandschutz-Verordnung wegen Waldbrandgefahr

Als Vorbeugemaßnahme wegen besonderer Brandgefahr aufgrund der vorherrschenden Trockenheit wurde von der Bezirkshauptmannschaft Hermagor am 21.03.2022 folgende Verordnung in Kraft gesetzt.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 21. März 2022, Zahl HE13-ALLF-647/2022 (002/2022), über Vorbeugungsmaßnahmen wegen besonderer Brandgefahr:

 

§ 1
Gemäß § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird im gesamten Verwaltungsbezirk der Bezirkshauptmannschaft Hermagor im Wald und in dessen Gefährdungsbereich (d.h., in allen waldnahen Flächen ohne Rücksicht auf die jeweilige Kulturgattung) jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen verboten.

§ 2
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 des Forstgesetzes 1975, die mit einer Geldstrafe bis € 7.270,– oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen geahndet wird. 

 

§ 3
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Der Bezirkshauptmann:

Dr. Pansi


Quelle: Bezirkshauptmannschaft Hermagor, 21.03.2022
Symbolfotos: BFKdo Hermagor

Florian Jost

Bezirksbeauftragter für Öffentlichkeitsarbeit